§ 4 AsylG 1997 (Drittstaatsicherheit; Voraussetzungen, hinreichender Rechtsschutz im Drittstaat erforderlich, bloß 3-tägige Berufungsfrist im beschleunigten Verfahren unzureichend, Slowakei)
VwGH 07.09.2000, 99/01/0278 (Amtsbeschwerde)
Der vorliegende Fall gleicht in dem für die E maßgebl Punkt - Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 4 AsylG wegen der bloß dreitägigen Berufungsfrist im beschleunigten Verf nach dem slowak FlüchtlingsG - dem mit VwGH 24.02.2000, 99/20/0246, entschiedenen Fall. Dort ist dargelegt, dass die in Art 10 des slowak FlüchtlingsG vorgesehene Berufungsfrist für den - nicht auszuschließenden - Fall, dass das beschleunigte Verf nach dieser Best zur Anwendung kommt, der im § 4 AsylG für die Zurückweisung des AsylA durch die österr AsylBeh ua verankerten Voraussetzungen, dass die E der zur Prüfung von AsylAe im Drittstaat zuständigen Beh dort vor eine ÜberprüfungsInst gebracht werden kann, nicht hinreichend (wirksam) Rechnung trägt. Abw.