§ 6 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, Offensichtlichkeit maßgeblich, wenn Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließbar, keine Abweisung, wenn Asylantrag „bloß unbegründet“ ist, Prüfung im Entscheidungszeitpunkt, Heranziehung auch des Berufungsvorbringens mangels bestehenden Neuerungsverbots im Verwaltungsverfahren; keine Offensichtlichkeit bei komplexen asylrechtlichen Zusammenhängen, keine Anwendung der „innerstaatlichen Fluchtalternative“)