vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VfGH 15. 3. 2000, B 1856/98 (WASSERRECHT)

JudikaturWASSERRECHTZfV 2001/1531ZfV 2001, 705

§ 70 Abs 2 (WRG Anspruch auf Rückübereignung, keine abschließende Regelung aller Rückübereignungsansprüche; Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung)

VfGH 15.03.2000, B 1856/98

Die bel Beh geht im angef B davon aus, dass § 70 Abs 2 WRG eine abschließende Regelung des Rückübereignungsanspruches enthält, und verneint diesen Anspruch. Hätte § 70 Abs 2 WRG diesen Inhalt, so verstieße er gegen Art 5 StGG, der auch in einem Fall wie dem vorliegenden bei zweckverfehlender Enteignung die Rückübereignung verlangt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs 2 WRG führt daher zu dem Ergebnis, dass der WasserrechtsG-Geber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassen geregelt hat. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachges Regelung der Rückübereignung - unmb anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des EnteignungsBes (vgl VfSlg 8982/1980, 11160/1986, 11828/1988, 15096/1998).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!