§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsverfahren, Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Erstbehörde, Prüfung der Zuständigkeit der Erstbehörde durch Berufungsbehörde, Zuständigkeit im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich; keine Behebung der von der damals zuständigen Sicherheitsdirektion erlassenen Asylbescheide wegen Unzuständigkeit der Erstinstanz)