§ 6 AVG (Berufung; unzuständige Behörde; Weiterleitung; Zurückweisung nach Rückübermittlung)
VwGH 19.05.2000, 96/21/0670
Für die Behandlung dieses als Beschw zu wertenden Schriftsatzes (§ 67c Abs 2 AVG) ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zuständig.