§ 46 AVG (Unbeschränktheit der Beweismittel; Heranziehung von deutschen Richtlinien in Bauverfahren; Behandlung des maßgeblichen Fragenkomplexes)
VwGH 26.04.2000, 96/05/0051
Der SV stützte sich auf Punkt 3.2.3.1. der VDI-Richtlinie Nr 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung-Schweine), betreffend Abstände zw Tierhaltung und Wohngebieten/Mischgebieten. Danach ermittelte der SV einen Mindestabstand von 140 m; unter Bedachtnahme auf Punkt 3.2.3.2. dieser Richtlinie (gegenüber Dorfgebieten können die notwendigen Mindestabstände bis auf die Hälfte verringert werden) forderte er einen Minimalabstand von 70 m zur Vermeidung unzumutbarer Geruchsbelästigungen.