§ 31 Abs 1 VStG (Verjährung, Verfolgungsverjährungsfrist, rechtzeitige Verfolgungshandlung; Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, Tatzeitkorrektur nach Fristende, „gegen 5.30 Uhr“ statt „gegen 4.00 Uhr“, bloße Spezifizierung der Tatumstände)
VwGH 31.03.2000, 99/02/0101