§ 28 Abs 3 VwGG (Säumnisbeschwerde; zweifelsfreie Bezeichnung einer unzuständigen Behörde)
VwGH 05.05.2000, 2000/19/0061
Der von der Bfin mit Berufung angef B wurde, wie seine Fertigungsklausel zeigt, vom LH von Wien (in Inanspruchnahme der aus § 89 Abs 1 erster Satz FrG 1997 erfließenden Zuständigkeit) erlassen. Zur E über die von der Bfin dagegen erhobene Berufung war daher gem § 94 Abs 4 FrG 1997 der BMI berufen.