§ 45 Abs 1 Z 5 VwGG (verwaltungsgerichtliches Verfahren, Wiederaufnahme; Einstellung wegen Klaglosstellung oder wegen durch Klaglosstellung veranlasster Zurückziehung, Behebung der die Klaglosstellung bewirkenden Maßnahme; Säumnisbeschwerde, Nachholung des ausstehenden Bescheids außerhalb der vom VwGH gesetzten Frist, Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens; Abweisung einer Vorstellung gegen den verspätet erlassenen Bescheid, Aufhebung der Vorstellungsentscheidung durch VwGH; Gemeindebescheid gehört noch dem Rechtsbestand an, kein Wiederaufnahmegrund für das Säumnisbeschwerdeverfahren; Antragslegitimation für Wiederaufnahme der Parteien des Verwaltungsverfahrens)