§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde, Beschwerdelegitimation, keine; Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung, Geltendmachung der Säumigkeit des Landeshauptmannes, keine)
VwGH 31.05.2000, 2000/04/0082
Der ausdrückl als bel Beh bezeichnete LH NÖ ist somit nicht „oberste Beh“ iSd § 27 VwGG, weshalb schon aus diesem Grund dem Bf die BeschwBerechtigung fehlt. Zurückw.