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VwGH 31. 5. 2000, 2000/04/0082 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2001/1402ZfV 2001, 665

§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde, Beschwerdelegitimation, keine; Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung, Geltendmachung der Säumigkeit des Landeshauptmannes, keine)

VwGH 31.05.2000, 2000/04/0082

Der ausdrückl als bel Beh bezeichnete LH NÖ ist somit nicht „oberste Beh“ iSd § 27 VwGG, weshalb schon aus diesem Grund dem Bf die BeschwBerechtigung fehlt. Zurückw.

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