§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Rechtsanwaltskanzlei, keine Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich bloß technischer Vorgänge; nicht gänzliche Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages durch sonst zuverlässige Kanzleikraft)
VwGH 07.06.2000, 2000/01/0147, 0148