§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, sonstige Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses; nur mehr theoretische Bedeutung des Erkenntnisses; keine, wenn die Rechtsfrage für den Beschwerdeführer in künftigen Verfahren von Bedeutung)
§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, sonstige Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses; nur mehr theoretische Bedeutung des Erkenntnisses; keine, wenn die Rechtsfrage für den Beschwerdeführer in künftigen Verfahren von Bedeutung)