§ 58 Abs 2 VwGG (Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit, Nichtberücksichtigung bei Kostenentscheidung; würde Entscheidung über Kosten unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, Entscheidung aufgrund freier Überzeugung; Kostenteilung bei Nichtentscheidbarkeit des mutmaßlichen Verfahrensausgangs ohne nähere Prüfung; Einstellung eines Verfahrens betreffend Aufenthaltsverbot gemäß § 114 Abs 7 FrG 1997 )