§ 23 VBegG (Ersatz der Kosten für die Durchführung eines Volksbegehrens; konkreter Nachweis des Mehraufwandes und Darlegung der auf das Volksbegehren zurückzuführenden Notwendigkeit durch Gemeinde erforderlich; Trennung bei teilweiser Nichtanerkennung bei Vorliegen eines ziffernmäßig aufgeschlüsselten Kostenersatzbegehrens, gänzliche Abweisung des Antrages rechtswidrig)
VwGH 03.05.2000, 99/01/0430, 0432