§ 6 Abs 4 NotstandshilfeV (Erhöhung der Freigrenze, berücksichtigungswürdige Fälle, keine; Kreditrückzahlung für Ausbau und Renovierung zu vermietender Wohnungen, Schaffung künftiger Einnahmequellen; besondere Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens, keine)
VwGH 31.03.2000, 99/02/0345