Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
§ 67a Abs 1 Z 2 AVG, § 67c AVG (ebenso)
§ 7 Abs 1 Z 4 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen, wichtige Gründe, die volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen; von Intentionen des Antragstellers abweichendes Ergebnis der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung allein kein Befangenheitsindiz, ausführliche Einvernahme aller Zeugen und keine erkennbaren unterschiedlichen Maßstäbe bei Glaubwürdigkeitsbeurteilung)