§ 11 Abs 1 Krnt JagdG 1978 (Abrundung der Jagdgebiete; im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes; auf Antrag oder von Amts wegen; Abrundungsantrag bewirkt einen verbleibenden, nicht ordnungsgemäß bejagbaren Streifen; möglichst geringe Änderung der Größe der Jagdgebiete)
§ 11 Abs 3 Krnt JagdG 1978 (Abrundung, Entgelt)