§ 103 Abs 1 FrG (Kosten, ua Kosten der Vollziehung der Schubhaft, Kostentragung durch Fremden; Kostenvorschreibung, Bekämpfung mit Argumenten gegen Rechtmäßigkeit der Schubhaft, keine)
VwGH 26.05.2000, 99/02/0247
Der Bf vermag sich somit nicht gegen die Auferlegung von Schubhaftkosten mit Argumenten zu wenden, die die Rechtmäßigkeit (auch der Dauer) der Schubhaft betreffen. Dies gilt auch für die „Ambulanzkosten“, die gem § 10 Abs 1 Z 3 FrG-DurchführungsV 1997 Kosten iSd § 103 Abs 1 FrG sind („Kosten für ambulante medizin Versorgung während der Schubhaft“), sowie für die Dolmetschkosten, deren Vorschreibung der Bf nicht mit anderen Argumenten entgegentritt. Abw.