§ 6 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, Offensichtlichkeit maßgeblich, wenn Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließbar, keine Abweisung, wenn Asylantrag „bloß unbegründet“ ist, Prüfung im Entscheidungszeitpunkt, erstmalige Heranziehung dieses Abweisungsgrundes im Berufungsverfahren zulässig)
VwGH 22.12.1999, 99/01/0417