§ 13 Abs 2 AsylG 1997 (Asylausschluss, Gefahr für die Sicherheit der Republik oder rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und Gefahr für die Gemeinschaft; Vorliegen von 4 Kriterien, rechtskräftige Verurteilung, besonderes schweres Verbrechen, Gemeingefährlichkeit, Überwiegen der öffentlichen Interessen an Rückschiebung mit Güterabwägung; Begriff des besonders schweren Verbrechens, keine Anknüpfung an gesetzliche Strafdrohung, Delikt muss abstrakt und konkret schwerwiegend sein; Vergewaltigung ist typischerweise besonders schweres Verbrechen)