§ 44 Abs 1 letzter Satz AsylG 1997 (Übergangsbestimmungen, Entscheidungen der Erstinstanz vor dem 1. 1. 1998, keine Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Refoulement-Prüfung gem § 8 AsylG ; keine Verfassungsbedenken, da Rückschiebungshindernisse in diesen Fällen weiterhin von Fremdenpolizei geprüft werden)
VwGH 24.11.1999, 99/01/0280