§ 6 Abs 2 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, Verfolgung nicht auf Gründe der FlKonv zurückführbar, Offensichtlichkeit maßgeblich, wenn Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließbar, keine Abweisung, wenn Asylantrag „bloß unbegründet“ ist, Prüfung im Entscheidungszeitpunkt, Heranziehung auch des Berufungsvorbringens mangels bestehenden Neuerungsverbotes im Verwaltungsverfahren; Vorbringen, als Roma im Militärdienst der BR Jugoslawien benachteiligt zu werden, keine offensichtliche Unbegründetheit)