§ 31 Abs 4 FrG 1997 (Niederlassungsbewilligung, weitere; Fristversäumnis; Aufenthaltstitel; kurzfristige Ausreise; Mittelpunkt der Lebensinteressen)
VwGH 05.05.2000, 98/19/0160
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Bf über Wiedereinreisesichtvermerke, gültig vom 26. 3. bis zum 31. 8. 1992 und vom 1. 10. bis zum 31. 12. 1992, verfügte. Da es sich bei diesen Sichtvermerken nicht etwa um Touristensichtvermerke nach § 6 Abs 1 Z 2 des FrG 1992, sondern um solche nach dem PassG 1969 handelte, besteht im BeschwFall kein Zweifel daran, dass der Bf aufgrund dieser - mehrmonatigen - Sichtvermerke zur (dauernden) Niederlassung (ohne Einschränkung auf einen bestimmten Aufenthaltszweck) berechtigt war (VwGH 17.03.2000, 99/19/0007).