§ 7 Abs 1 StarkstromwegeG (elektrische Leitungsanlage, Bewilligung; kein Widerspruch zum Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie; Parteistellung des Grundeigentümers; Einwendung mangelnden öff Interesses an der konkreten Ausführung der Anlage; Bedachtnahme auf das Rechtsgut Leben oder Gesundheit von Menschen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage)