§ 20 GehG (Aufwandsentschädigung)
§ 21 Abs 1 lit b GehG (Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten, Auslandsverwendungszulage bei besonderen Kosten)
§ 21 Abs 3 GehG (ebenso, Bemessungskriterien; Billigkeitsgrundsatz, Spezialnorm zu § 20, kein Ersatz von fiktiven Kosten, Ersatz von Kosten einer Wohnung im Inland, kein Kostenersatz für Wohnungsadaptierung)