§ 125a Abs 1 BDG idF vor BGBl I 1997/61 (Absehen von der mündlichen Verhandlung bei geklärtem Sachverhalt und Fehlen eines Antrages auf Verhandlung; hier bestrittener Sachverhalt und Antrag auf Verhandlung)
§ 126 Abs 1 BDG (Disziplinarerkenntnis, Unmittelbarkeitsgrundsatz)