§ 15 Abs 1 Tir ROG 1994 (Freizeitwohnsitz; Gebäude oder Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes; Ausnahmen)
§ 15 Abs 1 Tir ROG 1994 idF LGBl 1996/4 (ebenso; Erweiterung der Ausnahmen um Ferienwohnungen; Vorliegen eines Wohnsitzes iSd Meldegesetzes nicht erforderlich)