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VwGH 14. 3. 2000, 99/11/0256 (SOZIALHILFE)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2001/980ZfV 2001, 470

§ 28 Z 2 Stmk SHG 1998 (Höhe des Ersatzanspruches des Sozialhilfeempfängers, soweit Verpflichtung zur Unterhaltsleistung nach bürgerlichem Recht reicht)

VwGH 14.03.2000, 99/11/0256

Der Bf vermag nicht darzutun, dass der von ihm nach bürgerl Recht seinem Sohn W zu leistende Unterhalt geringer wäre als die ihm mit dem angef B auferlegten Ersatzleistungen. Selbst wenn man näml - unter Außerachtlassung des beim Sohn des Bfs bestehenden Sonderbedarfes, der nach der Aktenlage in den Streitjahren zu monatl Kosten von rund 45.000 S geführt hat - bloß die in der Rsp der ordentl Gerichte üblicherweise angewendeten Prozentsätze (22 % für ein Kind über 15 Jahren, abzüglich 3 % im Hinblick auf die Unterhaltspflicht für die einkommenslose Ehefrau, vgl dazu die bei Pichler in Rummel2, Rz 5a zu § 140 zit Rsp) bei Beurteilung der Belastbarkeit des Bfs heranzöge, würde dies dazu führen, dass der vom Bf seinem Sohn W zu leistende Unterhalt erhebl höher wäre als die ihm auferlegten Ersatzleistungen. Bei der Unterhaltsbemessung iSd Rsp der ordentl Gerichte wären näml die von der bel Beh vorgenommenen Abzüge (für Betriebskosten und die Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht vorzunehmen gewesen (vgl zur Nichtabzugsfähigkeit der Wohnungskosten die bei Schwimann/Schwimann , ABGB I2 § 140 , unter Rz 58 zit Rsp), die Unterhaltspflicht für die Ehefrau hätte - wie bereits erwähnt - zur Anwendung eines verringerten Prozentsatzes (19 % statt 22 %) geführt. Durch die Festsetzung der Ersatzleistung in der im angef B angegebenen Höhe wurden demnach Rechte des Bfs nicht verletzt. Abw.

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