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VwGH 9. 11. 1999, 95/05/0311 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2001/790ZfV 2001, 396

§ 2 Z 8 Nö BauO (Bauwich, Begriff; Mindestabstand eines Gebäudes von den Grundstücksgrenzen)

§ 21 Abs 4 Nö BauO (Bauwich, hinterer; halbe Gebäudehöhe, mindestens 3 m; nur Gebäude betreffend)

§ 23 Abs 2 Nö BauO (Vorbauten, die über die seitlichen und hinteren Baufluchtlinien bzw in den Bauwich bewilligt werden können; Erker, Balkone, Dachvorsprünge ua; hintere Baufluchtlinie auch Freitreppen; Freitreppe nicht im seitlichen Bauwich)

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