vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 13. 4. 2000, 99/07/0203 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2001/1075ZfV 2001, 493

§ 62 Abs 4 AVG (Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler von Amts wegen; kein absolutes Recht)

VwGH 13.04.2000, 99/07/0203

§ 62 Abs 4 AVG ist eine VerfVorschrift. § 62 Abs 4 AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein B ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser G-Stelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs 4 AVG nur dann eine Verletzung subj Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird. Dass auf § 62 Abs 4 AVG gestützte Be auch dann nicht zwangsläufig in Rechte einer Partei eingreifen müssen, wenn sie obj rechtswidrig sind, ist einfach zu belegen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass die Beh eine in einem BewB enthaltene Aufl, die ledigl dem öff Interesse, nicht aber der Wahrung von Rechten anderer Parteien dient, unter rechtswidriger Berufung auf § 62 Abs 4 AVG aus dem B entfernt. Es ist offenkundig, dass ein solcher B anderer Parteien des Verf als den Konsensinhaber in keiner Weise berührt. Eine Verletzung des § 62 Abs 4 AVG stellt daher nicht für sich allein eine Rechtsverletzung dar, sondern nur iVm einem materiellen Recht. Welches materielle Recht durch den angef B verletzt werden soll, legen die bfd Parteien aber nicht dar. Abw.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!