§ 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 (Verjährungsfrist, Kenntnis der Dienstbehörde, anonyme Anzeige, Prüfung auf deren Stichhältigkeit)
BerK 15.12.2000, GZ 91/7-BK/00
Die Kenntnisnahme einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 94 Abs 1 Z 1 BDG ist zwar erst dann anzunehmen, wenn die Dienstbehörde die in einer anonymen Anzeige erhobenen Vorwürfe auf ihre Stichhaltigkeit geprüft und sich zB durch Akteneinsicht ein umfassendes Bild über die möglicherweise disziplinär relevanten Sachverhalte verschafft hat (vgl BerK 18.02.2000, GZ 63/17-BK/99).