§ 38 ff BDG 1979 (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse; Versetzung auf Antrag des Beamten)
BerK 07.12.2000, GZ 96/8-BK/00
Wenngleich der § 38 BDG über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Versetzung nichts aussagt, ist eine solche zulässig und entspricht auch der gängigen Verwaltungspraxis. Die Bestimmungen über die Versetzung - ausgenommen der § 38 Abs 6 BDG - sind daher grundsätzlich auf alle Versetzungen, somit auch auf jene, die auf Antrag des BW verfügt wurde, anzuwenden.