§ 38 Abs 2 BDG 1979 (wichtiges dienstliches Interesse, schwer wiegendes Spannungsverhältnis, mangelnde Führungsqualitäten, Abberufung von Leitungsfunktion)
BerK 24.10.2000, GZ 81/8-BK/00
Mit dem angef Bescheidwurde der BW von seiner Funktion als Kommandant eines GendPostens (VGr E2a, FGr 5)enthoben und auf einen ArbPl der VGr E2a, Grundlaufbahn, eines GendPostens in einem benachbarten Bezirk versetzt.