§ 29 Abs 1 WRG (Feststellen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, letztmalige Vorkehrungen, Notwendigkeit aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern; keine Anordnungsmöglichkeit eines Auftrages zur Sanierung zwecks anderweitiger Verwendung)
VwGH 25.11.1999, 99/07/0145