§ 138 Abs 1 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, auf Verlangen des Betroffenen oder wenn es das öffentliche Interesse erfordert)
§ 138 Abs 2 WRG (eigenmächtig vorgenommene Neuerung, Alternativauftrag; Grobprüfung der Behörde hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit; keine Bindung der Bewilligungsbehörde)