§ 111 Abs 1 WRG (wasserrechtliche Bewilligung, Inhalt, erforderlichenfalls Normierung von Auflagen oder Verhängung von Zwangsrechten)
§ 111 Abs 4 WRG („kleine Dienstbarkeit kraft Gesetz“, bloß deklarativer Charakter der Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden Ausspruchs in den Bewilligungs-bescheid; keine zwangsweise Dienstbarkeitsbegründung, sondern auf stillschweigender Zustimmung des Grundeigentümers basierend)