§ 32 Abs 1 WRG (Einwirkungen auf Gewässer, Bewilligungspflicht; keine bloß geringfügige Beeinträchtigung; bei Bewilligungspflicht einer Maßnahme nach Abs 2 keine bloß geringfügige Einwirkung möglich)
§ 32 Abs 2 lit c WRG (Bewilligungspflicht, Maßnahmen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen)