§ 29 Abs 3 WRG (Wasserbenutzungsrecht, Erlöschen, allfällige Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung der Anlage, wenn Anlagenerhaltung im öffentlichen Interesse; Überlassung setzt ein Verlangen eines Dritten voraus; Überlassung darf keinen Vermögensentzug darstellen)