§ 38 Abs 1 WRG (Errichtung und Abänderung ua von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer, Bewilligungsbedürftigkeit, sofern eine Bewilligung nicht schon nach § 9 oder § 41 erforderlich ist; Unzulässigkeit bestimmter Vorbehalte)
§ 41 Abs 1 WRG (Ausführung von Schutz und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern, Bewilligungsbedürftigkeit)