§ 12 Abs 1 WaffG 1996 (Waffenverbot, Vorliegen bestimmter Tatsachen, die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen rechtfertigen, Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bzw für fremdes Eigentum; irrationale Leidenschaft des Besitzes von einer Vielzahl auch verbotener Waffen)
§ 12 Abs 7 WaffG 1996 (Aufhebung des Waffenverbotes, Aufhebung bei Wegfall der seinerzeitigen Gründe für Erlassung, auf Antrag oder von Amts wegen)