§ 13 Abs 3 AVG (Mängel schriftlicher Anbringen, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung; Mangelhaftigkeit bei Nichtverwendung der deutschen Sprache, hier Anbringen in englischer Sprache, Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages)
§ 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer, Beiziehung; Anwendbarkeit im Ermittlungsverfahren, nicht im schriftlichen Verkehr)