§ 17 Abs 3 ZustG (Hinterlegung, Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle, keine rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang; Bewirken der Zustellung mit Rückkehr an Abgabestelle folgendem Tag; Verwaltungsstrafverfahren, Strafverfügung, Hinterlegung infolge Abwesenheit von Abgabestelle, Verkürzung der Rechtsmittelfrist um lediglich vier Tage, Bewirken der Zustellung mit erstem Tag der Abholfrist)