§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigung der Erledigung, Form, ua Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung; Erkennbarkeit der Identität des Genehmigenden, hier unleserliche persönliche Fertigung durch Minister ohne Namensnennung, Bejahung des Bescheidcharakters wegen notorischer Identität von Ministern)
§§ 56 ff AVG (Bescheid, Begriff, Merkmale)