§ 42 Abs 1 AVG (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Kundmachung, Verlust der Parteistellung ohne Erhebung von Einwendungen am Tag vor der Verhandlung oder während der Verhandlung; von einem Boten während der Verhandlung dem Verhandlungsleiter übergebene schriftliche Einwendungen)
VwGH 03.02.2000, 99/07/0191