§ 10 Abs 1 AVG (Vertreter, Vollmacht, Einschreiten eines Notars oder Rechtsanwaltes, Berufung auf Vollmachtserteilung ersetzt urkundlichen Nachweis; Zustellung eines nachgeholten Bescheides zH eines im VwGH-Säumnisbeschwerdeverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreters, gegebenenfalls Prüfung von Inhalt und Umfang der Vollmacht)