§ 13 Abs 1 AVG (Anbringen; antragsbedürftiger Feststellungsbescheid, Überschreitung des Antragsbegehrens)
§ 18 Abs 2 AVG (Erledigungen, Genehmigung durch Unterschrift, Absehen von der Unterschrift bei Feststellbarkeit des Genehmigenden auf andere Weise; Zurechenbarkeit und faktische Unabänderlichkeit der Erledigung, hier eigenhändig unterschriebene Urschrift, Nichtbescheid, kein)