§ 56 AVG (Bescheiderlassung; individuell bestimmter Adressat, Fehlen führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung; „Firma“ als Bescheidadressat, berichtigungsfähige Unrichtigkeit, Wirksamkeit gegen den mit der „Firma“ bezeichneten Rechtsträger)
§ 18 Abs 1 HGB (Einzelhandelsunternehmen, Führen des Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma)