§ 64 Abs 2 AVG (Bescheid, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung tunlichst in dem Bescheid über die Hauptsache; Wegfall dieser Ausschlusswirkung durch Aufhebung des Bescheides auch für den Zeitraum des Berufungsverfahrens)
§ 64 Abs 2 AVG (Bescheid, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung tunlichst in dem Bescheid über die Hauptsache; Wegfall dieser Ausschlusswirkung durch Aufhebung des Bescheides auch für den Zeitraum des Berufungsverfahrens)