§ 62 Abs 4 AVG (Berichtigung von Schreib- und Rechen- oder gleichzuhaltenden offenbar auf einem Versehen beruhenden Fehlern; Bescheidform; kein Bescheidcharakter einer Bitte, einen fehlerhaften Bescheid durch korrigierten Bescheid zu ersetzen)
§ 62 Abs 4 AVG (Berichtigung von Schreib- und Rechen- oder gleichzuhaltenden offenbar auf einem Versehen beruhenden Fehlern; Bescheidform; kein Bescheidcharakter einer Bitte, einen fehlerhaften Bescheid durch korrigierten Bescheid zu ersetzen)