§ 71 AVG (Wiedereinsetzung; Antragsbehauptungen; Hausbrieffachanlage; Entleerung; Vorkehrungen für Erhalt von Schriftstücken)
VwGH 04.02.2000, 97/19/1484
Der WE-A des Bf enthielt jedoch keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was er üblicherweise unternahm, um sicherzustellen, dass er - soweit mögl - von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Insbes fehlen nähere Angaben dazu, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung der Hausbrieffachanlage besorgte, wie oft eine solche Entleerung erfolgte und welche Vorkehrungen der Bf für den Fall der Entleerung der Hausbriefanlage durch seine Schwester traf, damit ihm tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entginge. IHa das Fehlen jegl derartiger Ausführungen ist es dem Bf nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderten Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239).